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Hier finden sich wichtige Informationen rund um die Themen Steuern, Spenden und Kassenführung.
Wichtig zu wissen: die Umsatzsteuerpflicht greift für die meisten eurer Aktionen erst ab 01.01.2025!
Der Regelsteuersatz beträgt 19% für jeden steuerpflichtigen Nettoumsatz. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 7% und gilt für den Grundbedarf. Die Steuersätze sind im Umsatzsteuergesetz §12 UStG festgelegt.
Steuerpflichtige Gesamtumsatz aus der gesamten verbandliche Tätigkeit im vorangegangenem Jahr max. 22.000 € und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich max. 50.000 €. Wenn der Gesamtumsatz im Kalenderjahr über 22.000 € liegt, muss eine Steuererklärung abgegeben werden.
Hier gibt es keine abschließende Liste. Beispiele für steuerfreie Einnahmen sind etwa:
Auch hier gibt es keine abschließende Liste. Beispiele von steuerpflichtigen Einnahmen sind:
Solange die Einnahmen unter 22.000 Euro liegen, kann die Kleinunternehmerregelung greifen. Die Rechtsform spielt hierbei keine Rolle. Entscheidend für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung sind allein die Umsatzgrenzen (§19 UStG).
Die Mehrwertsteuer, die auf der Rechnung ausgewiesen ist, ist die Umsatzsteuer.
Die Mehrwertsteuer, die das Unternehmen beim Einkauf zahlt, ist die Vorsteuer.
Bei der Umsatzsteuererklärung wird die Vorsteuer von der Umsatzsteuer abgezogen.
Als Körperschaftssteuer (KSt) wird die Steuer auf das Einkommen von juristischen Personen bezeichnet. Das bedeutet, wenn ihr euch für die Rechtsform eines e.V. entschieden habt, müsst ihr auch Körperschaftssteuer an das Finanzamt zahlen.
Es gelten folgende Freigrenzen:
Überschreitet ihr mit euren Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Grenze von 35000.-€ und den Freibetrag von 5000.-€, müsst ihr eine Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben.
Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Kalenderjahr
Ausgaben im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Kalenderjahr
Gewinn im Kalenderjahr 8200.- €
In diesem Fall seid ihr umsatzsteuer- und körperschaftssteuerpflichtig
Was müsst ihr als gewählte Verbandsleitungen auf eurer Ebene beachten?
Ihr müsst einen Überblick über die Einnahmen und Ausgaben haben und bei Überschreiten der Freigrenzen ist eine Steuererklärung notwendig.
Vom Finanzamt gemeinnützig anerkannte Vereine sind berechtigt, dem Spender für seine Spenden Nachweise - eine sogenannte Zuwendungsbestätigung – auszustellen. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden diese auch als Spendenquittung oder Spendenbescheinigung bezeichnet. Dies gilt für eingetragene Vereine (e.V.) und nicht eingetragene Vereine (n.e.V.).
Spendenbescheinigungen müssen erst ab einem Betrag größer als 300.- € ausgestellt werden.
Zweckbindung bedeutet allgemein, dass eine finanzielle oder sachliche Leistung nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, der in der Satzung beschrieben ist.
Beispiel: Eine Bank, eine Firma oder eine Privatperson spendet einen Geldbetrag für die Ausstattung des Gruppenraum der Ortsgruppe. Das Geld darf dann auch nur für diesen Zweck verwendet werden, also z.B. für den Kauf eines Tischkickers.
Eine Spende muss in der Buchhaltung gesondert als Einnahme ersichtlich sein bzw. gebucht werden.
Sachspenden sind Gegenstände aus dem geldwerten Vermögen des Spenders. Sie sind mit dem üblichen Marktpreis zu bewerten. Bei Sachspenden von Firmen (z.B. Brötchen vom Bäcker) solltet ihr euch eine Rechnung mit dem Vermerk „mit der Bitte um eine Spendenbescheinigung“ ausstellen lassen. Geldspenden sind Bargeld oder Überweisungen des Spenders.
Spendenbescheinigungen dürfen nicht ausgestellt werden, wenn ihr für das spendende Unternehmen Werbung macht oder eine andere Gegenleistung erhält. Hierbei handelt es sich um Sponsoring.
Einnahmen aus Sponsoring sind Umsätze im wirtschaftlichen Geschäftsbereich und müssen somit versteuert werden.
Jede Zuwendung ist zu dokumentieren und die Nachweise mind. 10 Jahre aufzubewahren. Dies gilt für eingetragene Vereine (e.V.) und nicht eingetragene Vereine (n.e.V.).
Das Verbandskonto dient dazu, dass die Ortsgruppe ihre finanziellen Angelegenheiten transparent und rechtssicher führen kann. Darauf werden eingehende und ausgehende Zahlungen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Materialrechnungen,…) verwaltet.
Das Bankkonto sollte auf den Namen der Ortsgruppe lauten.
Für die Eröffnung des Kontos benötigt ihr die Satzung, das Protokoll der Wahl zum Vorstand und eine Kopie des Personalausweises. Bei der Eröffnung eines e.V.-Kontos braucht ihr einen Auszug aus dem Vereinsregister und einen Freistellungsbescheid.
Ihr seid den verschiedensten Interessenten gegenüber rechenschaftspflichtig (Gruppenmitglieder, Finanzamt, Zuschussgeber, Kirchengemeinde...). Daher müsst ihr eure Ein- und Ausgaben auch dokumentieren und nachweisen können.
Standard ist die Führung eines Kassenbuches, in das alle Buchungen chronologische eingetragen werden. Zu jeder Buchung muss es einen Beleg geben. Die Belege werden fortlaufend nummeriert und sollten in DinA4-Format vorliegen. D.h. Kassenzettel müssen aufgeklebt werden.
Ein Beleg muss folgendes enthalten:
Wie funktioniert eine korrekte Auszahlung?
Hier gilt das Vieraugen-Prinzip: Jeder Beleg muss von einer Person rechnerisch und sachlich geprüft und von einer anderen Person angewiesen/ausbezahlt werden.
Wie sind die Finanzen ordentlich zu führen?
Eine gute Lösung ist die Nutzung eines Buchhaltungsprogrammes bzw. eine Tabellenkalkulation.
Wie werden die Finanzen geprüft?
Kalenderjährlich müssen die Finanzen durch eine Kassenprüfung geprüft werden. Die Kasse wird nicht deshalb geprüft, weil man dem Kassierer misstraut, sondern weil die Kassenprüfung wie auch der Rechenschaftsbericht ein wesentlicher Bestandteil von Demokratie der katholischen Jugendverbände ist.
Aufgaben der Kassenprüfer*innen (im Beisein des Kassiers):
Die Kassenprüfer*innen erstellen einen Kassenprüfbericht, in dem festgehalten wird, was geprüft wurde, wie geprüft wurde (stichprobenartig oder Durchsicht aller Belege), wer geprüft hat, wann geprüft wurde und Anmerkungen (Besonderheiten, Unstimmigkeiten, Verbesserungsvorschläge…).
Der Kassenprüfbericht wird in der Vollversammlung vorgestellt. Die Kassenprüfer*innen bestätigen, dass der Kassierer das Vertrauen aller auch verdient und, dass mit dem Geld der Mitglieder verantwortungsbewusst umgegangen wurde. Einen Vorstand /Pfarrleitung zu entlasten heißt, dass die Mitglieder keine Forderungen mehr an den Vorstand/Pfarrleitungen stellen können. Ein Vorstand, der entlastet wird, hat im Sinne der Mitglieder gehandelt.