katholisch. politisch. aktiv.

Rechtsform

Allgemeine Informationen zu den verschiedenen Rechtsformen

Im Grundsatz sind sich beide Formen sehr ähnlich, eine tabellarische Übersicht findest du auf Seite 7 der Arbeitshilfe Rechtsform vom BDKJ Freiburg. Die zwei Varianten unterscheiden sich im Wesentlichsten bzgl. der Gründung sowie der Haftung für den Vorstand. Für einen nicht eingetragenen Verein braucht man nur drei Mitglieder, beim eingetragenen sieben Mitglieder. Der nicht eingetragene Verein ist dem eingetragenen Verein vor Gericht grundsätzlich gleichgestellt. Es werden dieselben Regeln darauf angewendet, d.h. es gilt das Vereinsrecht (§§ 21–79 BGB). Mit beiden Varianten der Rechtsform ist eine Eröffnung eines Bankkontos möglich, erfahrungsgemäß ist es als nicht eingetragenen Verein allerdings nicht bei jeder Bank problemlos möglich. Beide Rechtsformen können Minderjährige in den Vorstand berufen, dazu braucht es die Zustimmung der sorgeberechtigten Person/en (Vorlage dazu siehe Seite 44 der Arbeitshilfe Rechtsform vom BDKJ Freiburg). Bei beiden Rechtsformen kann die die Gemeinnützigkeit beantragen und von daraus resultierenden Vorteilen profitiert werden.

Nicht eingetragener Verein (n.e.V.)

Formerfordernisse: Keine Öffentlichkeit, d.h. muss nicht ins Vereinsregister und Transparenzregister eingetragen werden, benötigt keine notarielle Beglaubigung bei Gründung, Änderungen im Verein müssen dem Amtsgericht nicht mitgeteilt werden.


Rechtssicherheit: keine juristische Person, d.h. es handelt eigentlich immer die Person die es tut und nicht der Verein (Hinweis: Vor Gericht wird der n.e.V. grundsätzlich wie der e.V. behandelt)


Haftung: Handelnde für den Verein (d.h. insbesondere auch der Vorstand) haften auch persönlich (sog. Handelndenhaftung, § 54 S. 2 BGB). Dies wird vor allem dann relevant, wenn Geschäfte und Risiken bestehen, die das Vereinsvermögen übersteigen; sonst ist ein Anspruch auf Ausgleich gegen den Verein möglich. Das Risiko der Haftung lässt sich durch Versicherungen minimieren.

Der nicht eingetragene Verein hat dagegen den Vorteil, dass ziemlich wenig Aufwand bzgl. der Verwaltung besteht. Er muss z.B. nicht ins Vereinsregister eingetragen werden. Es ist rechtlich keine Satzung notwendig, aber sehr empfehlenswert.
 

Eingetragener Verein (e.V.)

Formerfordernisse: schriftliche Satzung, Protokolle, Vereinsregister, etc.

Rechtssicherheit: Juristische Person, d.h. vollumfängliche Möglichkeit Verträge zu schließen (insbesondere ist ein Eintrag in einen Fahrzeugschein oder ins Grundbuch, falls ihr einen Lagerplatz oder ein eigenes Haus besitzt)

Haftung: Ausschließlich mit Vereinsvermögen, Ausnahmen sind grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Haftung für Verbindlichkeiten liegen beim Verein und nicht persönlich beim Vorstand und seinen Mitgliedern. Der eingetragene Verein schützt besser gegen die sog. Handelndenhaftung. Das heißt, der Handelnde haftet persönlich aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird. (BGB § 54 Satz 2)  BEISPIEL: Durch eine Aktion wird das Vereinsvermögen ins Minus gefahren, dafür haftet, wenn es kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden ist, der Verein und nicht der Vorstand mit seinem Privatvermögen.

Gründungskosten für Notarkosten etc.

Der e. V. ist eine demokratische Organisationsform, dem eine Mitgliederversammlung zugrunde liegt, sodass Entscheidungen im gemeinsamen Konsens getroffen werden.         

Die Satzung weist klar definierte Strukturen für den Verein auf, lässt dabei aber viel eigenen Gestaltungsspielraum frei

Rechtsform der Ortsgruppen bzw. Stämme der verschiedenen Jugendverbände

Hier unterscheiden sich die Jugendverbände grundsätzlich und es muss spezifisch auf die Verbände geschaut werden.

DPSG: Alle Stämme sind nicht eingetragene Vereine, dies sieht die Satzung für die Stammesebene so vor. Die Stämme sind alle rechtlich eigenständig. Es kann ein eigenständiger Rechtsträger als eingetragener Verein (e.V.) gegründet werden. Als Stamm (nicht eingetragener Verein) oder als Rechtsträger (eingetragener Verein) kann die Gemeinnützigkeit beantragt werden.

PSG: Die Stämme sind je eigene nicht rechtsfähige Vereine. Sie handeln im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Ordnung und Satzung des Verbandes selbständig und eigenverantwortlich. Die Stämme sollen für ihre Stellen, Einrichtungen und Unternehmungen Rechtsträger als eingetragene Vereine bilden, deren Mitglieder von der Stammesversammlung gewählt werden. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit soll angestrebt werden. Werden keine rechtsfähigen Vereine gebildet, so nehmen zwei volljährige Mitglieder der jeweiligen Leiterinnenrunde, in der Regel der Stammesvorstand, die rechtsgeschäftliche Vertretung wahr. Die Stammesversammlung muss Kassenprüferinnen wählen.

KJG: Diözesanverband, Dekanatsverband und Ortsgruppen sind nicht eingetragene Vereine. Dekanatsverbände und Ortsgruppen können eine eigene Rechtsform beschließen. 

Kolpingjugend: Die Rechtsform können die Ortsgruppen selbst wählen. In der Kolping-Satzung ist dazu nichts vorgeschrieben.

KSJ: Jede KSJ-Gruppe im Diözesangebiet gehört dem KSJ-Diözesanverband Rottenburg-Stuttgart an und ist Mitglied des KSJ Rottenburg-Stuttgart e.V. Die Satzung des KSJ Diözesanverbandes und die Satzung des KSJ Rottenburg-Stuttgart e.V. sind für alle Gruppen gültig. Jede Gruppe kann noch zusätzlich eine eigene Satzung beschließen, die jedoch den Satzungen auf Diözesanebene nicht widersprechen darf.

KLJB: Die KLJB-Ortsgruppen sind jeweils rechtlich selbstständige nicht eingetragene Vereine. Jede Gruppe kann die Eintragung ins Vereinsregister selbst beantragen. Die Satzung des KLJB Diözesanverbandes ist für alle Ortsgruppen gültig. Jede Gruppe kann noch zusätzlich eine eigene Satzung beschließen, die jedoch der Satzung auf Diözesanebene nicht widersprechen darf.

Trägerverein (= Rechtsträger)

Allgemein betrachtet ist ein Trägerverein ein eingetragener Verein der sich je nach Satzung des Trägerverein um mehrere Aufgaben des Jugendverbandes / der Jugendverbandsgruppe kümmert. Dies können unter anderem die Vermögensverwaltung und die Abwicklung jeglicher Rechtsgeschäfte sein. Was er nicht macht ist die eigentliche Jugendarbeit. Diese liegt weiterhin bei dem Jugendverband bzw. der Jungendverbandsgruppe. Sprich es gibt dann eine gewisse doppelte Struktur von zwei Vereinen nebeneinander, dem Jugendverband als nicht eigetragener Verein und dem Trägerverein als eingetragener Verein.

 

Vorsicht ein Trägerverein ist kein Förderverein. Ein Trägerverein übernimmt die Rechtsgeschäfte und bietet die rechtliche Sicherheit, ein Förderverein unterstützt den Jugendverband übernimmt aber nicht dessen Rechtsgeschäfte.

Abgrenzung zum Jugendverband?
•    Trägerverein:  Verwaltung Vermögen und Tätigung von Rechtsgeschäften
•    Jugendverband: Jugendarbeit

Was muss beachtet werden? 
•    Zusammenarbeit/ Zuständigkeit muss geklärt werden, z.B. Absprachen zu Finanzen, Materialverleih.
•    Verzahnung zwischen beiden "Vereinen" muss gegeben sein, z.B. dass ein Vorstandsamt personengleich von Jugendverband und Trägerverein ist.
•    Überschneidungen bei den Mitgliedern - Wer ist Mitglied im Jugendverband? Wer im Trägerverein?
•    Es kann sinnvoll sein eine Kooperationsvereinbarung zwischen Trägerverein und Jugendverband zu schließen.
•    Der Zweck muss in der Satzung möglichst genau definiert sein.   

Gibt es Vorlagen für eine Mustersatzung? 
•    Satzung vom Trägerverein darf der Verbandssatzung nicht wiedersprechen
•    Frage deine Diözesanstelle nach einer Mustersatzung
 

Wie müssen die Finanzen geregelt sein? 
•    Kassenführung muss klar geregelt werden, z.B. einen Kassier / Geschäftsführer benennen, Kassenbuch führen, grobe Jahresplanung machen ...
•    Es muss eine Kasse nachvollziehbar geführt werden. Diese muss regelmäßig durch Kassenprüfer geprüft werden um den Vorstand von der Kassenführung zu entlasten.
•    Bei Gemeinnützigkeit muss eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt werden mit der Trennung der Bereiche Ideeller Bereich / Vermögensverwaltung / Zweckbetrieb / Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
•    Auf Zuschussregularien achten
Siehe auch Kapitel Kassenführung

Muss Verbandsleitung auch gleichzeitig den Trägerverein leiten? 
•    je nach Satzung des Jugendverbandes
•    in der DPSG muss das so sein

Wo ist das am besten festgeschrieben?
•    in der Satzung vom Trägerverein
•    und in der Satzung vom Jugendverband
•    Protokoll der Vereinsgründung
 

Förderverein

Ein Förderverein fördert die Arbeit eines anderen Vereines, halt selbst Mitglieder, sammelt Geld, veranstaltet eigenes Programm, ...

Wie kann hier rechtssicher dann Förderung bzw. Geld-/Warentransfer stattfinden?
•    Der Satzungszweck des Fördervereins muss richtig definiert sein 
•    Es kann nicht einfach so Geld zwischen Jugendverband und Förderverein hin- und hergeschoben werden.
 

Jugendverbände als Träger der freien Jugendhilfe

Zahlreiche Förderungen oder Mitgliedschaften hängen an den Voraussetzungen ein Träger der Jugendhilfe zu sein. Dazu zählen Beantragungsmöglichkeiten nach dem Landesjugendplan, Rechte und Kooperationsmöglichkeiten nach dem SGB VIII aber auch die Frage der Umsatzsteuerbefreiung im § 4.

Die Jugendverbände des BDKJ und der BDKJ selbst sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Die Anerkennung der Jugendverbände als Träger der freien Jugendhilfe steht nicht direkt im Gesetz. Sie ergibt sich aus Umwegen: Der BDKJ Rottenburg-Stuttgart ist Mitglied im Landesjugendring Baden-Württemberg e.V. In einem Vorgängergesetz zum aktuellen SGB VIII bzw. Landeskinder- und jugendhilfegesetz BW (LKJHG) dem sog. Landesjugendwohlfahrtsgesetz vom 09.07.1963 wurde geregelt, dass die dem Landesjugendring angehörenden Jugendverbände automatisch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sind. 

Automatisch anerkannte Träger der Jugendhilfe sind Kirchengemeinden (und ihre Einrichtungen und Veranstaltungen) sowie das Bischöfliche Jugendamt als Teil der Diözese Rottenburg-Stuttgart als Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (vgl. § 75 Abs 3 SGB VIII).

Kooperation mit der Gemeinde vor Ort

Eine Verbandsgruppe ist immer eigenständige Gruppierung, Teil der Kirche und zugleich Teil der Gemeinde vor Ort. Durch die Jugendverbandsarbeit wird kirchliches Leben vor Ort mitgestaltet: durch dieses Tun wird den Verbänden das Recht zuteil von den Ortsgemeinden unterstützt zu werden. In vielen Fällen ist das schon lange Tradition (Bspw. Werden Räume der Kirchengemeinde oder der kommunalen Gemeinde von Verbänden genutzt oder der Kirchengemeinderat stellt finanzielle Mittel bereit). Das kann unkompliziert auch so weitergeführt werden. Es könnte sein, dass für eine Unterstützung von verbandlicher Seite eine Gemeinnützigkeit nachgewiesen werden muss (siehe Gemeinnützigkeit).

 

Eine Unterstützung durch die Gemeinde vor Ort kann unterschiedlich aussehen. Die Jugendverbandarbeit kann durch finanzielle Rahmenbedingungen, Räumlichkeiten und Material, Verwaltung, Ansprechpersonen, Leitungsaufgaben und geistliche Verbandsleitung, usw. in ihren Aufgaben unterstützt werden.

 

Kirchliche Rechtstellung

Als Jugendverband seid ihr auch Teil von Kirche. Dies kommt zum Ausdruck, dass ihr nach der Verfassung der Kirche (cic) einen Status erfahrt. Im kirchlichen Vereinsrecht (Cann 298ff. CIC) unterscheidet man verschiedene Formen von Vereinen. Jugendverbände stellen typischerweise sog. Freie Zusammenschlüsse dar. Was bedeutet es diese Rechtstellung zu haben? Zunächst einmal bedeutet das, ebenso Teil von Kirche zu sein aber zugleich in eurer Vereinsgestaltung und Vereinsführung frei zu sein. Durch euren Status erhaltet ihr keine besonderen kirchlichen Rechte und Ansprüche gegenüber der Kirche. Die Kirche kann bei einem kirchenschädlichen Verhalten eine Warnung vor dem freien Zusammenschluss aussprechen oder im Extremfall katholischen Mitgliedern die Mitgliedschaft untersagen.

 

Satzung

Was muss eine Vereinssatzung beinhalten?

Grundsätzlich unterliegt eine Satzung nur wenigen Bestimmungen. Sie kann in der Regel völlig frei formuliert werden. Es gibt allerdings einige gesetzliche Mindestanforderungen, welche zwingend auch ein einer rechtsgültigen Satzung auftauchen sollten:

  • Name des Vereins
  • Vereinssitz
  • Vereinszweck
  • Ein- und Austritt von Mitgliedern
  • Hinweis auf die Eintragung ins Vereinsregister
  • Mitgliedsbeiträge
  • Größe und Zusammensetzung des Vorstands
  • Einberufung der Mitgliederversammlung

Gibt es Besonderheiten bei gemeinnützigen Vereinen?

Mit der Eintragung ins Vereinsregister ist euer Verein nicht automatisch als gemeinnützig anerkannt. Die Gemeinnützigkeit müsst ihr beim örtlich zuständigen Finanzamt beantragen. Mehr dazu findet ihr auch im Kapitel zur Gemeinnützigkeit.

Für die Anerkennung muss aus eurer Satzung jedoch eindeutig hervorgehen, dass der Verein keine wirtschaftlichen, sondern nur unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgt. Schreibt das also am besten wörtlich in eure Satzung.

Was muss bei Satzungsänderungen beachtet werden?

Satzungsänderungen müssen immer von einer Mitgliederversammlung offiziell beschlossen werden. Hierfür sind im Grunde drei Schritte notwendig:

  • Fristgerechte Verkündigung des Wunsches der Satzungsänderung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
  • Beschlussfassung über die Satzungsänderung auf der Mitgliederversammlung
  • Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister durch die Vorstände

Grundsätzlich kann jeder Verein selbst die notwendigen Mehrheiten für eine Satzungsänderung in der eigenen Satzung festlegen. Findet sich dort keine Regelung gelten die gesetzlichen Bestimmungen wonach eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen notwendig ist.

Gibt es Vorlagen für eine Mustersatzung?

Wir haben zwei Mustersatzungen überarbeitet, die ihr verwenden könnt:

Darüberhinaus können wir euch noch folgende Seiten empfehlen, um sich über das Thema Vereinssatzungen zu informieren:

Gemeinnützigkeit

Allgemeine Informationen

Als Verbände fördern wir durch unsere Kinder- und Jugendarbeit das Gemeinwohl und haben somit die Möglichkeit die Gemeinnützigkeit zu beantragen. Die Gemeinnützigkeit kann sowohl von eingetragenen (e.V.) als auch nicht eingetragenen Vereinen (n.e.V.) beantragt werden. Es lohnt sich immer die Gemeinnützigkeit zu beantragen.

Die Gemeinnützigkeit könnt ihr formlos bei eurem zuständigen Finanzamt beantragen. Dafür könnt ihr etwa über unten stehendes Musteranschreiben beantragen. Außerdem benötigt ihr ein Protokoll eurer jeweiligen Sitzungen.

Musteranschreiben zur Beantragung der Gemeinnützigkeit

Beispiel einer Protokollvorlage

Weitere Informationen hierzu findet ihr auch in der Arbeitshilfe des BDKJ Freiburg.

 

Was sind die Vorteile der Gemeinnützigkeit?

  • Ein gemeinnütziger Verein kann Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) selbst ausstellen (siehe Spenden)
  • Staatliche Zuschüsse werden bevorzugt an gemeinnützige Vereine vergeben
  • Gemeinnützigen Vereinen werden Steuerbegünstigungen gewährt (siehe Umsatzsteuer)
  • Die Gemeinnützigkeit ermöglicht in manchen Fällen eine vereinfachte Nutzung von öffentlichen Plätzen und Wegen (Bsp.: Nutzung einer öffentlichen Turn- u. Sporthalle)
  • Zudem kann eine Gemeinnützigkeit ein positives Image bewirken

Was sind Nachteile der Gemeinnützigkeit?

  • Es bestehen bestimmte Buchhaltungspflichten (siehe Kassenführung)
  • Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (es darf nicht unbegrenzt Vermögen angehäuft werden)

Wie wird die Gemeinnützigkeit anerkannt?

Der Antrag auf Gemeinnützigkeit muss beim Finanzamt gestellt werden. Folgende Schritte müssen beachtet werden: 
1)    Die Satzung muss zusammen mit einem Anschreiben (Anlage 2 Anerkennung Gemeinnützigkeit BDKJ Freiburg) beim Vereinsverantwortlichen des Finanzamts eingereicht werden. Bei dieser Satzung ist vor allem der Zweck des Vereins für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wichtig.
2)    Nach der Beantragung wird ein Bescheid über die gesonderte Feststellung, dass die Satzung den Voraussetzungen entspricht (ab diesem Zeitpunkt können schon Spendenbescheinigungen ausgestellt werden). Ebenso wird eine Steuernummer zugewiesen, die dann nicht mehr separat beantragt werden muss. 
3)    Das Finanzamt fordert in der Regel alle drei Jahre gemeinnützige Vereine dazu auf eine Steuererklärung einzureichen. Mit dieser Steuerklärung wird die Gemeinnützigkeit regelmäßig nachgewiesen. 

Der Steuererklärung müssen folgende Unterlagen beigelegt werden
        •    Die Finanzübersicht (siehe Abschnitt Finanzen in den FAQs)
        •    Das Protokoll der Mitgliederversammlung 
        •    und einen schriftlichen Jahresbericht 

Was einen Verein, den e.V. wie den neV, ausmacht, ist sein ideeller Zweck. Das heißt, dass der Verein keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Wirtschaftlich handeln würde ein Verein beispielsweise dann, wenn dieser Gewinnabsichten verfolgt, etwa indem der Verein sich für seine Tätigkeiten bezahlen ließe. Für eine Eintragung ins Vereinsregister ist es Vorgabe, dass der Verein kein wirtschaftliches Interesse verfolgt, sondern ein gemeinsames Interesse, der ideelle Zweck, all den Handlungen des Vereins unterliegt.  
ACHTUNG: Der eingetragene Verein ist aber nicht automatisch aufgrund seines ideellen Zwecks auch gemeinnützig. Während die Eintragung des Vereins beim Amtsgericht geschieht, muss die Gemeinnützigkeit gesondert vom Finanzamt geprüft und bescheinigt werden.  
 

Finanzamt

Was müsst ihr im Hinblick auf das Finanzamt beachten?

 

Wesentliche Merkmale der Ortsgruppen (Stämme, Pfarrgruppen,…) im Hinblick auf das Finanzamt sind die Rechtsform und die Gemeinnützigkeit. In der Regel verfolgen Ortsgruppen laut Verbandssatzung ideelle Zwecke. Die Mitglieder betätigen sich nicht wirtschaftlich. Soweit wirtschaftliche Zwecke in den Vordergrund rücken, wird aus der Ortsgruppe ein sogenannter wirtschaftlicher Verein. Die aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstandenen Einnahmen und Gewinne des Vereins unterliegen dann grundsätzlich der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer.

Haftung

Was heißt Haftung?

Die Vereine selbst haften sowohl in Bezug auf die eigenen Vereinsmitglieder und dem Vorstand als auch gegenüber außenstehenden Dritten. Vor allem den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern gegenüber bestehen auf Grundlage des Vereinsrechts besondere Pflichten. Sofern die Pflichten des Vereins aus dem Mitgliedschaftsverhältnis oder der Satzung nicht eingehalten werden, können eure Vereinsmitglieder Ersatzansprüche gegen den Verein stellen.

Speziell im Fokus stehen die für einen Verein tätigen Menschen: Haftung des Vorstands als handelndes Organ sowie anderer Handelnder im Verein, die für den Verein tätig sind maßgeblich. Diese können im Handeln für den Verein auch persönlich belangt werden.

Haftung meint hier zivilrechtliche Haftung. Es gibt aber auch steuerrechtliche sowie strafrechtliche Verletzungen, die zu einer persönlichen Inanspruchnahme führen können.

Gibt es einen Unterschied zwischen eingetragenen und nicht eingetragenem Verein in Bezug auf die Haftung?

Prinzipiell ja. Bei einem eingetragenen Verein haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Bei einem nicht eingetragenen Verein können auch handelnde Personen in Mithaftung genommen werden. Sie haften dann mit ihrem Privatvermögen. Das ist immer dann relevant, wenn Geschäfte abgeschlossen werden oder Risiken bestehen, die das Vereinsvermögen übersteigen.

Wichtig zu wissen: Vor Gericht sind beide Rechtsformen aber ungefähr gleichgestellt, da zunächst der Verein als Rechtssubjekt haftet. Für ehrenamtliche Vorstände und Mitglieder gilt zudem eine Haftungserleichterung, sodass diese nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in die Haftung genommen werden könnten. Grundsätzlich wird ein Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit gemacht. Im Unterschied zum Vorsatz (also der Absicht eine bestimmte Tat zu begehen), liegt Fahrlässigkeit dann vor, wenn der Täter durch eine Nachlässigkeit eine Tat begeht, die er bei größerer Sorgfalt hätte vermeiden können.

Ist eine Haftungsbeschränkung möglich?

Nach §31a BGB besteht für ehrenamtlich tätige Vertreter*innen des Vereins (Vorstand oder nach Satzung bestellte weitere Vertreter*innen) eine Haftungserleichterung, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Nach §31b BGB gilt dies auch für Mitglieder.

 

Versicherung

Was ist über den Mitgliedsbeitrag versichert?

Über euren Mitgliedsbeitrag seid ihr generell unfall- und haftpflichtversichert. Bei welchem Versicherer ihr genau versichert seid, kann sich von Verband zu Verband unterscheiden. Wichtig: ihr seid nur dann versichert, wenn der Beitrag auch fristgerecht bezahlt wurde.
Die Unfallversicherung gilt dabei für alle Art von Freizeiten, Zeltlagern oder auch Gruppenstunden. Zudem ist die direkte An- und Abreise mitversichert. 
Gesetzlicher Unfallschutz besteht zudem für Ehrenamtliche, die sich im kirchlichen Bereich engagieren. Die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt über die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) und dient als Ergänzung zur Mitgliederunfallversicherung.
Die Haftpflichtversicherung schützt euch gegen die materiellen Folgen eines verschuldeten Personen- oder Sachschadens, der während einer verbandlichen Veranstaltung entstanden ist. Wichtig ist hier zu wissen, dass zunächst die eigene Privathaftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden muss. Besitzt ihr keine eigene Privathaftpflichtversicherung oder weißt diese keine ausreichende Deckung auf, kann die verbandliche Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden.
Infos der einzelnen Verbände:

 

KLJB und KJG: versichert über die Württembergische Versicherung, das Merkblatt findet ihr hier 

DPSG: versichert über die Ecclesia Versicherung, Infos findet ihr hier (https://dpsg.de/de/leitende-mitarbeitende/versicherung) 

KSJ: versichert über das KSJ-Bundesamt (https://www.ksj.de/) 

PSG: versichert über die PSG-Bundesebene (https://www.pfadfinderinnen.de/) 

Kolpingjugend: versichert über das Kolpingwerk, Infos findet ihr hier (https://www.kolping.de/mitgliedschaft/angebote-fuer-mitglieder/)  

Rechtsschutzversicherung

Ihr seid als Verbandsmitglieder in eurer Funktion als Leiter*innen über den Verband rechtschutzversichert, soweit dies notwendig ist. Konkret heißt dies, dass Kosten für Rechtsberatung übernommen werden, wenn an euch Gruppenleiter*innen Forderungen aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung gerichtet werden.

Schadensfall - was muss ich tun?

Zunächst einmal Ruhe bewahren und euch direkt mit euer Diözesanstelle in Verbindung setzen. Dort gibt es die notwendigen Formulare und dort werdet ihr auch nochmals genauer beraten.

Wie funktioniert das bei den Ministrant*innen?

Da die Ministrant*innen nur auf Diözesanebene ein Jugendverband sind, sind sie nicht in der verbandlichen Sammelversicherung inkludiert. Für euch als Ministrant*innen besteht aber über die Sammelversicherung der Kirchengemeinde eine Unfall- und Haftpflichtversicherung. Die genauen Konditionen könnt ihr bei eurer Kirchengemeinde erfragen. Wichtig: dabei sind nicht nur liturgische Tätigkeiten versichert, sondern auch Aktivitäten wie Freizeiten oder Gruppenstunden.

Wie sind BDKJ-Dekanatsleitungen versichert?

Wenn du als Mandatsträger*in für den BDKJ im Einsatz bist, (Dekanatsrat, Kreisjugendring, Gremien auf Diözesanebene, …) dann bist du über die diözesane Sammelversicherung für Ehrenamtliche unfall- und haftpflichtversichert. Die entsprechende Meldung erfolgt dann entweder über das Jugendreferat an das Dekanat oder über die BDKJ-Diözesanstelle an das Bischöfliche Jugendamt.

Wie sind Nicht-Mitglieder zu versichern?

Bei Veranstaltungen, an denen nicht nur Verbandsmitglieder teilnehmen, solltet ihr immer daran denken, auch Nicht-Mitglieder zu versichern, damit auch sie einen Unfall- und Haftpflichtschutz haben. Dies erfolgt durch eine Meldung der entsprechenden Personen an den jeweiligen Verband. Im Anschluss erhaltet ihr eine Rechnung und ab dem Tag des Geldeingangs sind die gemeldeten Personen für das laufende Kalenderjahr versichert.

Gibt es eine KFZ-Versicherung für die Jugendarbeit?

Ja, die gibt es. Für Fahrten im Auftrag der Kirchengemeinde oder des Verbandes seid ihr über die diözesane Sammelversicherung bei der Württembergischen Gemeindeversicherung (WGV) versichert. Fremdschäden müssen über die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugeigentümers abgewickelt werden, eine eventuelle Prämienerhöhung wird nicht erstattet. Eigenschäden werden von der WGV übernommen, allerdings bleibt eine Selbstbeteiligung von 1.000 Euro. Eine Rückstufung bei der eigenen Kaskoversicherung erfolgt nicht. Wichtig: Voraussetzung ist das Vorliegen eines Unfallereignisses, eine Panne ist nicht versichert.

Auch hier läuft die Meldung des Unfalls über die Verbandszentrale oder die Kirchengemeinde. Dort erhaltet ihr die notwendigen Formulare. Wichtig: liegt der Schaden bei über 1.000 Euro, ist es ratsam die Reaktion der Versicherung abzuwarten, da diese ggf. eine*n Gutachter*in beauftragt.

weitere Versicherungen

Welche weiteren Versicherungen könnt ihr empfehlen?

  • Veranstalter- Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung

Diese Versicherung empfiehlt sich für alle größeren öffentlichen Veranstaltungen, an denen auch Nicht-Verbandler*innen teilnehmen. Der Beitrag staffelt sich in der Regel nach der Zahl der Teilnehmer*innen

  • PKW-/LKW-Versicherung

Diese Versicherung empfiehlt sich für Veranstaltungen, bei denen ein oder mehrere Fahrzeuge sehr viel im Einsatz sind (z.B. Kleidersammlung, Ferienfreizeiten, …). Fahrzeuge müssen hier mit Kennzeichen gemeldet werden, der Preis wird pro Tag und Fahrzeug berechnet.

Vorteil: im Vergleich zur diözesanen Sammelversicherung liegt hier die Eigenbeteiligung bei nur 200 Euro.

  • Reisegepäckversicherung
  • Reiserücktrittsversicherung
  • Versicherung für Zelte, Fahrräder, Boote, Lagermaterial, …
  • Versicherungen für elektronische Geräte

Eine ausführliche Übersicht bietet auch das Jugendhaus Düsseldorf: https://jhdversicherungen.de/

 

Wo kann man gut und günstig Versicherungen abschließen?

Wir empfehlen Versicherungen stets über das Jugendhaus Düsseldorf (https://jhdversicherungen.de/) abzuschließen. Neben einem breiten Angebot, das speziell auf die Bedürfnisse der Jugendarbeit zugeschnitten ist, gibt es dort vor allem auch günstige Tarife.

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